Wahlvorbereitungen: Alkoholverkauf bis Montag verboten

Seit heute 0 Uhr wirkt er wieder, der als „Trockengesetz“ (ley seca) bekannte Artikel 390* des peruanischen Wahlgesetzes, der den Verkauf von Alkohol rund um den Wahltag verbietet. Wer während der Zeit 48 Stunden vor der Wahl, bis zum Folgetag um 12 Uhr, beim Verkauf von Alkohol erwischt wird, dem droht eine Strafe von 1.800 Nuevos Soles und die Schließung des Ladens bis kommenden Montag. Deshalb kam es auch gestern – wie es die Tradition will – zu Polizeieinsätzen rund um Bars und Diskotheken im ganzen Land. Nach Angaben des nationalen Wahltribunals (JNE) sind 8.000 Kontrolleure im Einsatz, um die Einhaltung des Artikels zu überprüfen. Der Konsum von Alkohol ist während dieser Zeit übrigens – entgegen dem in Peru landläufigen gegenteiligen Gerücht – nicht verboten. Das könnte auch erklären, warum das Wahltribunal in seiner Pressemitteilung die Nummer des Wahlgesetzes falsch angegeben hat. Die ist nämlich nicht 26856, sondern 26859.

Sonstige Verbote
Neben dem Verkauf von Alkoholika ist auch jede Art öffentlicher, politischer Demonstrationen und Treffen verboten. Selbst Verhaftungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn ein Straftäter auf frischer Tat ertappt wurde. Ab Samstag dürfen auch keine Waffen mehr getragen werden und während der Öffnungszeiten der Wahllokale muss auf große Feste und Kino- und Theatervorstellungen verzichtet werden. Für Gottesdienste gelten Einschränkungen.

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* Artículo 390.- Son reprimidos con pena privativa de la libertad no mayor de seis meses y pena de multa no menor del diez por ciento del ingreso mínimo vital multiplicado por treinta días de multa más pena accesoria de inhabilitación por igual tiempo que el de la condena, de conformidad con los incisos 1), 2), 3), 4) y 8 ) del Artículo 36 del Código Penal:
a) Aquellos que hagan funcionar establecimientos destinados exclusivamente a expendio de bebidas alcohólicas, o quienes organizan espectáculos o reuniones prohibidos durante los períodos señalados en el Artículo 190 de la presente ley. […]

Artículo 351.- Desde cuarenta y ocho horas antes de las 00 horas del día de la votación, hasta las 12.00 horas del día siguiente a las elecciones, no es permitido el expendio de bebidas alcohólicas de ninguna clase y se cierran los establecimientos dedicados a dicho expendio.

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